Beschlüsse der Korporationsgemeinde 2019

1. Wahlen auf zweijährige Amtsdauer

Es werden gewählt (Amtsantritt 1. Juni 2019):

1.1 Als KorporationspräsidentRolf Infanger, Kirchstrasse 52, Silenen
1.2 Als KorporationsvizepräsidentKurt Schuler, Seedorferstrasse 31, Altdorf
1.3 Als KorporationsverwalterLukas Wyrsch, Schwändi, Attinghausen


2. Verordnung über die Sonderallmenden, Aufhebung der Sonderallmenden Oberfeld und Gampelen in den Gemeinden Bürglen und Schattdorf

Die Korporationsgemeinde beschliesst:

I.
Verordnungüber die Sonderallmenden (Änderung vom 5. Mai 2019)

Die Korporationsgemeinde, gestützt auf Artikel 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Mai 1937 über die Organisation der Korporation Uri beschliesst:

1. Die Verordnung vom 17. März 1995 über die Sonderallmenden wird wie folgt geän­dert:

a) Art. 1, Ziffer 1 aufgehoben
b) Art. 1, Ziffer 3 aufgehoben
c) Art. 3 aufgehoben
d) Art. 5 aufgehoben
e) Übergangsbestimmungen:
- Die Heimkuhweide Oberfeld (Bürglen und Schattdorf) ist neu Bodenallmend.
- Für das Sömmerungsjahr 2019 gilt die Alpordnung aus dem Jahre 2018.
 
2. Dieser Beschluss tritt am 01.01.2020 in Kraft. Er ist im Amtsblatt des Kantons Uri zu veröffentlichen.
 
II.
Die Korporationsgemeinde nimmt zur Kenntnis, dass der Engere Rat dem Korporationsrat beantragen wird, die Heimkuhweiden Gampelen und Stafel, neu als Alprecht zu bezeich­nen.


3. Gesetz über den Korporationsnutzen

Die Korporationsgemeinde, gestützt auf Artikel 6 der Organisation der Korporation Uri, beschliesst:

Artikel 1 Grundsatz
Die Korporation Uri erbringt den Korporationsbürgerinnen und Korporationsbürgern Nutzen, indem sie
a. den in der Land- und Alpwirtschaft Tätigen die direkte Nutzung des Korporationseigen­tums nach den ungeschriebenen und geschriebenen Regeln erlaubt;
b. einen Beitrag zur Erhaltung von Natur und Umwelt leistet und
c. im Rahmen der Gesetze allen die Vorteile daraus zu­kommen lässt;
d. Dritten, Nutzungsrechte an gewissen Korporationsgütern gegen Geld einräumt,
e. aus dem Finanzüberschuss allen Korporationsbürgerinnen und Korporationsbürgern geld­werte Leistungen zukommen lässt.
 
Artikel 2 Überschuss
1 Erzielt die Korporation Uri in ihrem Finanzhaushalt Überschüsse, entscheidet der Korpora­tionsrat, auf Antrag des Engeren Rates, wie sie zu verwenden sind.
2 Der Engere Rat kann schon im Budget für das Folgejahr Leistungen an die Korporations­bürger vorsehen.
3 Der Engere Rat entscheidet, in welcher Form die Korporationsbürgerinnen und Korpora­tionsbürger die Leistungen erhalten.
 
Artikel 3 Form
1 Der Engere Rat richtet den Korporationsbürgerinnen und Korporationsbürgern die Leistun­gen in folgenden Formen aus:
a. als Geldbetrag, oder
b. als geldwerte Leistung.
2 Der Engere Rat kann Dritte mit solchen Leistungen beauftragen, womit diesen Dritten die Erfüllung der Leistungen obliegt.
 
Artikel 4 Berechtigte
1 Nutzungsberechtigt ist jede Korporationsbürgerin und jeder Korporationsbürger mit Wohn­sitz im Gebiet der Korporation Uri.
2 Der Engere Rat ermöglicht es allen Korporationsbürgerinnen und Korporationsbürgern mit Wohnsitz im Gebiet der Korporation Uri, in gleicher Weise die ausgerichteten Leistungen zu beziehen. Er wählt dazu die geeignete Form der Veröffentlichung.
 
Artikel 5 Bezug; Übertragbarkeit
1 Wer Anspruch auf geldwerte Leistungen der Korporation Uri hat, kann sie nicht in Geld­form beziehen.
2 Die Leistungen der Korporation Uri sind nicht übertragbar. Der Handel damit ist verboten.
 
Artikel 6 Verfall
Der Engere Rat kann beschliessen, dass der Anspruch auf beschlossene Leistungen nach ei­ner bestimmten Zeit verfällt.
 
Artikel 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Es wird aufgehoben:
Die Verordnung vom 16. Oktober 1998 über die Auszahlung des Korporationsnutzens
 
Artikel 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.