1. Wahlen auf zweijährige Amtsdauer
Es werden gewählt (Amtsantritt 1. Juni 2019):
1.1 Als Korporationspräsident | Rolf Infanger, Kirchstrasse 52, Silenen |
1.2 Als Korporationsvizepräsident | Kurt Schuler, Seedorferstrasse 31, Altdorf |
1.3 Als Korporationsverwalter | Lukas Wyrsch, Schwändi, Attinghausen |
2. Verordnung über die Sonderallmenden, Aufhebung der Sonderallmenden Oberfeld und Gampelen in den Gemeinden Bürglen und Schattdorf
Die Korporationsgemeinde beschliesst:
I.
Verordnungüber die Sonderallmenden (Änderung vom 5. Mai 2019)
Die Korporationsgemeinde, gestützt auf Artikel 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Mai 1937 über die Organisation der Korporation Uri beschliesst:
1. Die Verordnung vom 17. März 1995 über die Sonderallmenden wird wie folgt geändert:
a) Art. 1, Ziffer 1 aufgehoben
b) Art. 1, Ziffer 3 aufgehoben
c) Art. 3 aufgehoben
d) Art. 5 aufgehoben
e) Übergangsbestimmungen:
- Die Heimkuhweide Oberfeld (Bürglen und Schattdorf) ist neu Bodenallmend.
- Für das Sömmerungsjahr 2019 gilt die Alpordnung aus dem Jahre 2018.
2. Dieser Beschluss tritt am 01.01.2020 in Kraft. Er ist im Amtsblatt des Kantons Uri zu veröffentlichen.
II.
Die Korporationsgemeinde nimmt zur Kenntnis, dass der Engere Rat dem Korporationsrat beantragen wird, die Heimkuhweiden Gampelen und Stafel, neu als Alprecht zu bezeichnen.
3. Gesetz über den Korporationsnutzen
Die Korporationsgemeinde, gestützt auf Artikel 6 der Organisation der Korporation Uri, beschliesst:
Artikel 1 Grundsatz
Die Korporation Uri erbringt den Korporationsbürgerinnen und Korporationsbürgern Nutzen, indem sie
a. den in der Land- und Alpwirtschaft Tätigen die direkte Nutzung des Korporationseigentums nach den ungeschriebenen und geschriebenen Regeln erlaubt;
b. einen Beitrag zur Erhaltung von Natur und Umwelt leistet und
c. im Rahmen der Gesetze allen die Vorteile daraus zukommen lässt;
d. Dritten, Nutzungsrechte an gewissen Korporationsgütern gegen Geld einräumt,
e. aus dem Finanzüberschuss allen Korporationsbürgerinnen und Korporationsbürgern geldwerte Leistungen zukommen lässt.
Artikel 2 Überschuss
1 Erzielt die Korporation Uri in ihrem Finanzhaushalt Überschüsse, entscheidet der Korporationsrat, auf Antrag des Engeren Rates, wie sie zu verwenden sind.
2 Der Engere Rat kann schon im Budget für das Folgejahr Leistungen an die Korporationsbürger vorsehen.
3 Der Engere Rat entscheidet, in welcher Form die Korporationsbürgerinnen und Korporationsbürger die Leistungen erhalten.
Artikel 3 Form
1 Der Engere Rat richtet den Korporationsbürgerinnen und Korporationsbürgern die Leistungen in folgenden Formen aus:
a. als Geldbetrag, oder
b. als geldwerte Leistung.
2 Der Engere Rat kann Dritte mit solchen Leistungen beauftragen, womit diesen Dritten die Erfüllung der Leistungen obliegt.
Artikel 4 Berechtigte
1 Nutzungsberechtigt ist jede Korporationsbürgerin und jeder Korporationsbürger mit Wohnsitz im Gebiet der Korporation Uri.
2 Der Engere Rat ermöglicht es allen Korporationsbürgerinnen und Korporationsbürgern mit Wohnsitz im Gebiet der Korporation Uri, in gleicher Weise die ausgerichteten Leistungen zu beziehen. Er wählt dazu die geeignete Form der Veröffentlichung.
Artikel 5 Bezug; Übertragbarkeit
1 Wer Anspruch auf geldwerte Leistungen der Korporation Uri hat, kann sie nicht in Geldform beziehen.
2 Die Leistungen der Korporation Uri sind nicht übertragbar. Der Handel damit ist verboten.
Artikel 6 Verfall
Der Engere Rat kann beschliessen, dass der Anspruch auf beschlossene Leistungen nach einer bestimmten Zeit verfällt.
Artikel 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Es wird aufgehoben:
Die Verordnung vom 16. Oktober 1998 über die Auszahlung des Korporationsnutzens
Artikel 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.