Gesetz über die Geissweiden vom 8. Mai 1898 (RB 755.32)
1 Das Weiderecht für Schmalvieh auf Geissweiden ist bis 16. Oktober gestattet.
2 Der Engere Rat ist jedoch befugt, ausnahmsweise, wenn nämlich besondere Umstände obwalten, den Weidgang für Schmalvieh an letzteren Orten entsprechend zu verlängern.
Sämtliche Zäune, die für die Schaf- und Ziegensömmerung aufgestellt wurden, sind bis spätestens 30. Oktober 2024 zu entfernen oder abzulegen.