Wie wird man Korporationsbürger/in
Der Grundsatz über das Bürgerrecht der Korporation Uri besagt folgendes:
Wer am 31. Dezember 1888 Bürger oder Bürgerin des Kantons Uri war, verfügte auch über das Bürgerrecht der Korporation Uri.
Bis 1988 haben Frauen das Korporationsbürgerrecht unwiderruflich verloren bei Heirat mit einem Nicht-Korporationsbürger. Mit dem damals neuen Eherecht konnten die Frauen ihr angestammtes Bürgerrecht innert Jahresfrist zurückerwerben und somit auch mit einem entsprechenden Gesuch das Korporationsbürgerrecht zurück erwerben.
Im Juli 2007 hat die Korporation Uri das Gesetz angepasst. Durch Heirat wird das Korporationsbürgerrecht weder verloren noch erworben. Auch können die Frauen neu das Korporationsbürgerrecht an die Kinder vererben, auch wenn sie mit einem Nicht-Korporationsbürger verheiratet sind und die Kinder womöglich kein Bürgerrecht innerhalb der Korporation Uri haben.
Personen, welche das Korporationsbürgerrecht nach dem alten Gesetz verloren haben, sind nicht automatisch wieder Korporationsbürger/innen. Sie haben das Korp.-Bürgerrecht durch den Engeren Rat festzustellen. Personen, die das Korporationsbürgerrecht durch Einbürgerung erweben wollen, müssen ein schriftliches Gesuch an den Korporationsrat Uri stellen.
Gesetz über das Bürgerrecht (PDF, 20 Kb)
Gesetz in Kraft seit 1. Juli 2007
Merkblatt für die Feststellung des Korporationsbürgerrechts (PDF, 9 Kb)
Durch Abstammung
Merkblatt für den Erwerb des Korporationsbürgerrechts (PDF, 8 Kb)
Durch Beschluss des Korporationsrates (Einbürgerung)
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