Aktuell
Konzessionsvertrag Fätschbach
Konzessionsvertrag
Zwischen der
Korporation Uri in Altdorf
und der
Kraftwerke Linth-Limmern AG in Linthal (KLL)
betreffend die
Überleitung des oberen Fätschbaches nach Obersand
Art. 1
Umfang der Konzession
1 Die Korporation Uri (Korporation) erteilte der Kraftwerke Linth-Limmern AG 1960 eine Konzession zur Nutzung der Wasserkraft des Fätschbachs.
2 Die Korporation erteilt hiermit der heutigen Konzessionsinhaberin, der Kraftwerke Linth-Limmern AG (KLL; Konzessionärin) eine neue Konzession für das Recht zur Ausnützung des oberen Fätschbaches in den Kraftwerken Linth-Limmern.
3 Die Ausnützung erfolgt auf dem Gebiet der Korporation (gemäss Konzessionsprojekt und Technischem Bericht der NOK vom 18. April 1957) durch Fassung des oberen Fätschbaches in zwei Fassungen (Fätschbach I und II) im "Firenband" auf Kote 2053 und 2004 m ü.M. und Überleitung nach Obersand.
4 Die Konzession schliesst das Recht in sich, alle zur rationellen Ausnützung der in Absatz 3 erwähnten Wasserkraft erforderlichen Anlagen zu erstellen und zu betreiben.
5 Mit der Neuerteilung verzichtet die Korporation gegen eine Abgeltung auf das ihr zustehende Heimfallrecht gemäss Artikel 18 der bisherigen Konzession vom 13. April 1960. Die Regelung des vorzeitigen Verzichtes auf den Heimfall durch die Korporation ist in einer separaten Vereinbarung mit der KLL festgehalten.
6 Die Konzession vom 13. April 1960, deren Dauer von 80 Jahren nicht abgelaufen ist, wird durch die neue Konzession ersetzt.
7 Die Konzession ist in Bezug auf Dauer und Fristen an die Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet der Linth und im Quellgebiet des Sernf vom 24. Oktober 2007 gekoppelt.
Art. 2
Dauer der Konzession
1 Die Konzession gilt für die gleiche Dauer wie die Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet der Linth und im Quellgebiet des Sernf vom 24. Oktober 2007.
2 Die Konzession endigt jedoch spätestens am 30. November 2096.
Art. 3
Restwasser
Die Restwasservorgaben gemäss KLL Bericht vom 2. Juni 2009 für die Wasserfassungen Fätschbach I+II bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Konzession.
Art. 4
Fischerei
Die Konzessionärin haftet für jeden Schaden, welcher der Fischerei durch den Betrieb ihrer Werkanlagen erwächst.
Art. 5
Bezug von Wasser für Bewässerungen und Viehtränke, Friedpflicht
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, in den ausgenutzten Wasserläufen das für bestehende Bewässerungen und für die Viehtränke notwendige Wasser zu belassen, soweit nicht ein Ersatz durch Wasserzuleitung oder eine Ablösung durch Entschädigung in Frage kommt.
2 Die Konzessionärin hat für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von Menschen und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.
Art. 6
Energieversorgung des Urnerbodens
Die Konzessionärin ist zur Beitragsleistung an die Kosten der Energieversorgung des Urnerbodens gemäss der hierüber zwischen der Korporation und der Konzessionärin abgeschlossenen Vereinbarung vom 18. September / 2. Oktober 2009 verpflichtet.
Art. 7
Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen
1 Haben Anlage und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen Änderungen in den Wasserabflussverhältnissen zur Folge, welche sich auf das Eigentum der Uferanstösser oder auf den wasserbaulichen Zustand der Gewässer und damit im Zusammenhang stehende öffentliche Interessen nachteilig auswirken, so ist die Konzessionärin zur Ausführung aller von den zuständigen Behörden angeordneten Schutzbauten und sonstigen Vorkehren zur Vermei¬dung oder Behebung dieser Nachteile auf eigene Kosten sowie zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet.
2 Im Besondern ist die Konzessionärin auch verpflichtet, schädliche Ablagerungen und Anschwemmungen, welche sich nachweisbar infolge der durch ihre Anlagen verursachten Veränderungen in den Abflussbedingungen bilden, nach Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörde zu beseitigen.
3 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserverhältnisse. Feststellungen und Beobachtungen über diese Verhältnisse sind durch die Konzessionärin vorzunehmen; die Beobachtungsergebnisse sind der für den Gewässerschutz zuständigen Direktion des Kantons Uri periodisch bekannt zu geben.
4 Sollte an den aufgrund dieser Konzession benützten Wasserläufen die Ausführung von Korrektionsarbeiten und Schutzbauten durch die zuständige kantonale Behörde auf Rechnung des Kantons, der Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Korporation oder eines besonderen Korrektionsunternehmens angeordnet werden, so hat die Konzessionärin die durch solche Arbeiten notwendig werdende Anpassung ihrer Bauten vorzunehmen, ohne Anspruch auf Ersatz der Kosten zu haben. Immerhin soll bei der Ausführung der Korrektionen und Verbauungen nach Möglichkeit auf die Interessen der Konzessionärin Rücksicht genommen werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes.
Art. 8
Schutz der öffentlichen Interessen
1 Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegen den nach kantonalen und Bundesgesetzen zuständigen Behörden. Ihren Aufsichtspersonen, den kantonalen Polizeiorganen und allfälligen Bevollmächtigten der Korporation ist der freie Zutritt zu allen Baustellen und Anlagen jederzeit zu gestatten. Die Konzessionärin kann sich zu ihrer Entlastung nicht auf die kantonale Genehmigung und Aufsicht berufen.
2 Die der Korporation und dem Kanton bei den Betriebskontrollen entstehenden Kosten sind von der Konzessionärin zu vergüten.
Art. 9
Versicherung
Die Konzessionärin hat auf Verlangen der Korporation eine genügende Versicherungsdeckung der Haftpflicht als Werkeigentümerin nachzuweisen.
Art. 10
Konzessionsgebühr und Wasserzins
1 Die Konzessionärin hat der Korporation eine einmalige Konzessionsgebühr in der Höhe von CHF 144'000.-- zu entrichten. Die Zahlung der Konzessionsgebühr ist fällig innert 30 Tagen nach Annahme der Konzession durch die Konzessionärin. Eine zusätzliche Verwaltungsgebühr entfällt.
2 Der Wasserzins richtet sich in der Höhe nach dem jeweils geltenden Maximum gemäss der eidgenössischen Wasserrechtsgesetzgebung oder bei deren allfälligem Fehlen nach den kantonalen Rechtsgrundlagen.
3 Die Konzessionärin hat der Korporation wiederkehrend den maximalen Wasserzins zu bezahlen. Dieser berechnet sich gemäss der jeweils gültigen Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses.
4 Dieser Wasserzins wird für das Kalenderjahr berechnet und ist jährlich jeweils per Ende März des Folgejahres zur Zahlung fällig.
Art. 11
Steuern und Abgaben
1 Die Konzessionärin hat die Steuern und künftigen Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu bezahlen.
2 Die Konzessionärin hat alle Unterlagen zur Berechnung und Festsetzung der Wasserkraft der Korporation kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen gelten die kantonalen und eidgenössischen gesetzliche einschlägige Bestimmungen.
3 Während der Dauer der Konzession ist keine Pumpwerkabgabe geschuldet.
Art. 12
Übertragung der Konzession
Die Konzession kann nur mit Zustimmung der Korporation auf einen anderen Bewerber übertragen werden. Die Korporation wird bei ihrem Entscheid berücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Art. 13
Heimfall
Nach Ablauf der Konzession steht der Korporation das Heimfallrecht zu. Der Inhalt des Heimfallrechts richtet sich nach den dannzumal geltenden Bundes- und Kantonsvorgaben.
Art. 14
Verwirkung der Konzession
Die Konzession verwirkt, wenn
a) die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
b) die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.
Art. 15
Erlöschen der Konzession
1 Die Konzession erlischt:
a) durch Ablauf der Konzessionsdauer
b) durch Verwirkung (Art. 14)
2 Erlischt die Konzession wegen Verwirkung (lit.b), so geht der Inhaber der Konzession aller durch diese verliehenen Rechte sowie der an die Korporation geleisteten einmaligen Konzessionsgebühr verlustig. Anderseits wird die Konzessionärin der in diesem Konzessionsvertrag niedergelegten Verpflichtungen enthoben, ohne dass die Korporation der Konzessionärin gegenüber irgendwelche andern Ansprüche geltend machen darf.
3 Werden die Anlagen, nachdem die Konzession durch Verwirkung erloschen ist, nicht weiter benutzt, so ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen zu sichern oder auf Verlangen der Korporation zu beseitigen. Der Korporation stehen die Rechte nach Artikel 69 Absatz 3 WRG zu.
Art. 16
Rechte an Grundeigentum
Die Korporation Uri räumt der KLL die für den Betrieb der Fätschbach Fassungen I&II (Art. 1 der Konzession) sowie für die Umsetzung der gemäss KLL Bericht vom 2. Juni 2009 (vgl. Art. 3 der Konzession) vorgesehenen Massnahmen erforderlichen Rechte an Grundeigentum ein. Die KLL verpflichtet sich diese abzugelten. Die Modalitäten werden in separaten Vereinbarungen geregelt.
Art. 17
Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen der Korporation und der Konzessionärin über die aus der Konzession entstehenden Rechte und Pflichten werden von den ordentlichen Gerichten des Kantons Uri, in letzter Instanz vom Bundesgericht, entschieden.
Art. 18
Genehmigung durch den Regierungsrat
Diese Konzession unterliegt gemäss Art. 15 des kantonalen Gewässernutzungsgesetzes der Genehmigung des Regierungsrates und tritt mit dieser Genehmigung in Kraft.
Art. 19
Zukünftige Gesetzgebung
Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit diese nicht wohlerworbene Rechte enthält.
Die Parteien:
Korporation Uri:
Altdorf, ...............................
Korporationspräsident Korporationsverwalter
............................ .............................
Alois Arnold Hans Traxel
Kraftwerke Linth-Limmern AG:
Baden, ...............................
Präsident des Verwaltungsrates Mitglied des Verwaltungsrates
........................... ............................
Rolf W. Mathis Dr. Jürg Wädensweiler
